Satzung

der Arbeitsgemeinschaft der Grötzinger Vereine und Kulturschaffenden

§ 1 - Name, Register, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Grötzinger Vereine und Kulturschaffenden" und ist der Zusammenschluss von Grötzinger Vereinen und Kulturschaffenden. Er soll in das Vereinsregister Mannheim eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der Gerichtsstand ist Karlsruhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Karlsruhe-Grötzingen.

§ 2 - Zweck

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Interessenvertretung der Grötzinger Vereine und Kulturschaffenden.

Der Satzungszweck der Arbeitsgemeinschaft ist die
1. Förderung von Kunst und Kultur
2. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes
3. Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
4. Förderung des Sports
5. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
6. Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich der Fastnacht
7. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
8. Interessensvertretung der Grötzinger Vereine und Kulturschaffenden

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung gemeinschaftlicher sozialer, sportlicher und kultureller Veranstaltungen. Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt auch die ihr angeschlossenen gemeinnützigen Vereine und Personen bei der Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Ziele. Darüber hinaus übernimmt die Arbeitsgemeinschaft die jährliche Terminkoordination aller ihr angeschlossenen Mitgliedsvereine und Personen. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken der Arbeitsgemeinschaft. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft weder an Mitglieder der angeschlossenen Vereine noch an andere Personen gewährt werden. Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (siehe § 2). Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.

§ 4 - Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Genaue Festlegungen hierzu sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen und in der jeweils gültigen Beitragsordnung festzuhalten.
Zum Erreichen der vorbezeichneten Zwecke der Arbeitsgemeinschaft werden Ausgaben und Kosten nach dem Verursacherprinzip umgelegt und erhoben.

§ 5 - Vereinsvermögen

Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an die Ortsverwaltung Grötzingen der Stadt Karlsruhe zur Verwendung für soziale oder kulturelle Zwecke in Grötzingen.

§ 6 - Mitglieder und deren Pflichten

Mitglieder sind die in § 1 genannten gemeinnützigen Vereine und Organisationen sowie Personen, die sich ordnungsgemäß beim Vorstand angemeldet haben.
Grundsätzlich sind nur Vereine, Organisationen und Personen zugelassen, die ihren Vereins- oder Wohnsitz in Grötzingen haben, die im Vereinsregister eingetragen sind und sich regelmäßig am öffentlichen Leben in unserem Stadtteil beteiligen.
Um die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist bei deren Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Alle Mitglieder haben die Interessen dieser Arbeitsgemeinschaft zu fördern. Außerdem haben die einzelnen Vereinsvertreter und Personen die Pflicht, jeweilig und pünktlich an den vom Vorstand einberufenen Versammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für die weiteren Kosten und Ausgaben.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Auflösung des Mitgliedsvereins
c) durch Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
d) durch Ausschluss
e) bei natürlichen Personen mit Tod.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Ein Mitglied kann, wenn er gegen die Interessen der Arbeitsgemeinschaft gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten Beträge besteht nicht. Auch dann nicht, wenn ein Mitglied für eine bestimmte Dauer nicht mehr an gemeinsamen Veranstaltungen teilnimmt, oder ganz ausscheidet, oder sich als Mitgliedverein auflöst bzw. als natürliche Person stirbt.

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Leitungen der Arbeitskreise

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die verschiedene Anzahl der Mitglieder bzw. Vereinsvertreter beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Stimmberechtigt sind alle Mitgliedsvereine (juristische Person) und Kulturschaffenden (natürliche Personen) mit jeweils einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und einem Protokollführer unterschrieben.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
2. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
4. Wahl der zwei Kassenprüfer
5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die nicht Teil der Satzung ist. Diese regelt die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge oder den Erlass von Beiträgen.
6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers und des Vorstandes.
7. Beschlussfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder und Leitungen der Arbeitskreise.
8. Beschlussfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
9. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan.
10. Entscheidung über die Berufung nach §§ 6 und 7 dieser Satzung.
11. Entscheidung über eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit, sowie Höhe der Aufwandsentschädigung.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
Die Mitglieder unterwerfen sich den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Festlegung der Arbeitsgemeinschaft.
Zuwiderhandelnde Mitglieder erhalten einen Verweis, der bis zum Ausschluss führen kann.
Kassenprüfer: Die Revisoren haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§ 10 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer

Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorsitzende und Stellvertreter ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand kann beschließen, optional Beisitzer in den Vorstand mit aufzunehmen.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen nach § 670 BGB soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Die Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage auch beschließen, dass an Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG begrenzt.

§ 11 - Arbeitskreise und deren Leitung

Bei Bedarf können für verschiedene Themen und Aufgaben Arbeitskreise gebildet werden. Über die Bildung entscheidet der Vorstand. Die Leitung wird ebenso vom Vorstand berufen. Die Leitungen sind ehrenamtlich tätig.
Die Leitung der Arbeitskreise hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen nach § 670 BGB soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Die Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage auch beschließen, dass an die Leitungen der Arbeitskreise Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG begrenzt.

§ 12 - Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienen bzw. mindestens 7 Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 13 - Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19.03.2015 beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.